Es gilt Deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. „AGB“) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Angebote, Verkäufe oder Werkleistungen der Schreinerei Thomas Hofberger (i.F. „Auftragnehmerin“), die keine Bauleistungen im Sinne der Ziffer 1 sind oder für Bauleistungen, bei denen die VOB/B nicht wirksam einbezogen ist.
Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, soweit sie keine unzulässige Abweichung von den Verdingungsunterlagen darstellen.
Vom Regelungsinhalt dieser AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind der Auftragnehmerin gegenüber nur rechtswirksam, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist.
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber entfallen oder abgeändert werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
§ 2 Auftragserteilung
Sämtliche Angebote der Auftragnehmerin sind bis zur schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden die Auftragnehmerin nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist.
Bei Abweichungen des Auftrages zum Angebot der Auftragnehmerin kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Auftrages durch die Auftragnehmerin zustande. Bis zur Bestätigung des abweichenden Auftrages gilt der Auftrag im Umfang des Angebotes der Auftragnehmerin als erteilt.
Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
Aufträge an Arbeitnehmer der Auftragnehmerin auf der Baustelle, die zu einer Ausführung der Leistung kommen, sind vom Auftraggeber zu vergüten, auch wenn diese Aufträge nicht schriftlich bestätigt sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich aber, den Auftragnehmer von der Auftragserteilung zu informieren. Der Auftraggeber hat den Beweis zu führen, dass er ausgeführte Arbeiten nicht beauftragt hat.
Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Wird die von der
Auftragnehmerin geschuldete Leistung aus Gründen wie höherer Gewalt, unverschuldetem Unvermögen der Auftragnehmerin oder eines ihrer Lieferanten, ungünstigen Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten Verzögerung.
§ 3 Preise
Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- Versicherungs- und Montagekosten, sofern dies in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anders lautend bestätigt wird. Alle Preise sind als Nettopreise ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Lieferung.
Angaben in Prospekten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen von Drittanbietern, die zum Angebot der Auftragnehmerin gehören, sind unverbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich deklariert werden.
Der Auftraggeber kann gegen die Werklohnforderung der Auftragnehmerin nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von der Auftragnehmerin ausdrücklich anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Gefahrübergang, Abnahme
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Mitteilung an den Auftraggeber, dass das Werk zur Abholung bereit steht, spätestens jedoch mit Übergabe an eine - auch eigene - Transportperson.
Im nichtkaufmännischen Verkehr verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 644 BGB.
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vereinbart ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
§ 5 Zahlung
Soweit kein individueller Zahlungsplan vereinbart ist, ist die Auftragnehmerin ist berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses bzw. der erbrachten Leistungen zu verlangen.
Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.